ordentliche Gerichtsbarkeit

ordentliche Gerichtsbarkeit
ordentliche Gerichtsbarkeit,
 
eine der im GG (Art. 95) vorgesehenen Gerichtsbarkeiten. Sie umfasst als Unterzweige die streitige Zivilgerichtsbarkeit, die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit und wird ausgeübt durch Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie den Bundesgerichtshof. - Den Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit bezeichnet man als ordentlichen Rechtsweg.
 
Der Begriff ist historisch zu erklären: Nach Verabschiedung der Reichsjustizgesetze (1879) waren die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen zuständigen Gerichte die einzigen, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügten (besonders hinsichtlich der Unabhängigkeit der Richter); sie standen als rechtsstaatliche (d. h. »ordentliche«) Institutionen anderen staatlichen Einrichtungen der Rechtsprechung (zum Teil nur »Gerichte« genannt) gegenüber, die diesen Erfordernissen nicht entsprachen.

Universal-Lexikon. 2012.

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